Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften
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"Anzeigenauftrag" im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der
Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden oder
sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
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Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß
abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt,
so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die
erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
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Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer
2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen
abzurufen.
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Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die die Firma nicht zu vertreten hat, so hat
der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem
gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass der Firma zu erstatten.
Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich der Firma
beruht.
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Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten
Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht
werden sollen, müssen so rechtzeitig bei der Firma eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss
mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen
Vereinbarung bedarf.
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Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an
andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen
erkennbar sind, werden als solche von der Firma mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich
gemacht.
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Die Firma behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses
- und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach
einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der Firma abzulehnen, wenn deren Inhalt
gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für die
Firma unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder
Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für die Firma erst nach Vorlage eines Musters
der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim
Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen
enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt.
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Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder
der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte
Druckunterlagen fordert der Firma unverzüglich Ersatz an. Die Firma gewährleistet die für den
belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
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Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem
Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige,
aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt die Firma
eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht
einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung
des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß
und unerlaubter Handlung sind - auch bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen;
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt
auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu
zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen
Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung der Firma für Schäden wegen des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet
der Firma darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen
Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren
Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen
müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln - innerhalb von 2 Wochen nach Eingang von
Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
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Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die
Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Die Firma berücksichtigt alle
Fehlerkorrekturen, die ihr innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist
mitgeteilt werden.
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Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche,
tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
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Der Anzeigenannahme- und Redaktionsschluß ist am 24. jedes Monats. Die Dateien und
Unterlagen für duie gestaltung der Anzeigen laut schon unterschriebenen Aufträgen,
die nach dieser Frist eintreffen, werden nicht mehr bearbeitet, es sei denn, der
Auftraggeber überweist sofort im Voraus 70% von vereinbarten Anzeigenpreis.
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Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, spätestens
10 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige fällig, sofern nicht im einzelnen Fall
eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für
vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
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Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen, Mahnkosten i.H.v. je 8,00 EUR sowie die Einziehungskosten berechnet. Die Firma kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur
Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen
begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist die Firma berechtigt, auch
während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht
auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem
Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
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Die Firma liefert mit der Rechnung auf Wusch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang
des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern
geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche
Bescheinigung der Firma über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. Bei Fließtextanzeigen
besteht kein Anspruch auf einen Anzeigenbeleg.
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Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte
oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat
der Auftraggeber zu tragen.
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Druckunterlagen werden nur auf besonderer Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt.
Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
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Die Werbung für die Produkte und Dienstleistungen der Auftraggebers kann auch
im Internet erscheinen, indem die Firma dessen Banner auf seiner Website einbindet.
Die Nutzung des Internets erfolgt dabei auf eigene Gefahr des Nutzers.
Die Firma hält auf ihrer Webseite bestimmte Informationen zum Abruf bereit.
Sie behält sich dabei vor, den Betrieb der Webseite ganz oder zum Teil einzustellen.
Sie haftet vor allem nicht für den technisch bedingten Ausfall des Internets bzw.
des Zugangs dazu, eine Unterbrechung oder Einstellung der Geschäftstätigkeit des
Kunden, die Lieferung, Nichtlieferung, Zerstörung, Verkrüppelung oder Veränderung
irgendwelchen Daten, den Verlust von Daten, aus welchem Grund auch immer,
Computerviren, Systemausfälle oder andere Fehlfunktionen, die im Zusammenhang mit
dieser Webseite auftreten können, unzutreffende, unvollständige oder irreführende
Inhalte oder Behauptungen oder Aussagen oder Ereignisse außerhalb der
Einflussmöglichkeiten der Diensteanbieters.
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Die Firma behält sich das Recht vor, diese AGB von Zeit zu Zeit modifizieren
und sie der technischen oder rechtlichen Entwicklung anzupassen. Im Falle der
Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser AGB bleibt die Wirksamkeit im Übrigen
unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt dann eine Bestimmung,
die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke in diesen AGB.
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Erfüllungsort ist der Sitz der Firma. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen
Gerichtsstand der Sitz der Firma. Soweit Ansprüche der Firma nicht im Mahnverfahren geltend
gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im
Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand
der Sitz der Firma vereinbart.